5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Vorliegend ist der Beschuldigte vollumfänglich schuldig zu sprechen, womit er die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 426 Abs. 1 StPO). Entsprechend entfällt ein Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).