Nach § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung des frei gewählten Verteidigers nach dem angemessenen Zeitaufwand, wobei der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 beträgt. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote ein. Darin beziffert er seinen Zeitaufwand exkl. Hauptverhandlung auf 6 Stunden und 40 Mi- - 15 -