Der Beschuldigte unterliegt im Schuldpunkt, er obsiegt jedoch insofern, als ihm für die Strafe der bedingte Vollzug gewährt wird. Entsprechend werden ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln auferlegt. Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 18 Abs. 1 VKD auf Fr. 2'000.00 festzusetzen. 5.2. Unter diesen Umständen hat der Beschuldigte für das Berufungsverfahren Anspruch auf Ersatz eines Drittels seiner Parteikosten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).