4.2.5. Der Beschuldigte ist somit zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 130.00, gesamthaft Fr. 9'100.00, bei einer Probezeit von 4 Jahren, zu verurteilen. 4.3. Die Verurteilung zu einer Busse von Fr. 100.00 für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG wurde von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten, womit es dabei sein Bewenden hat. Gleiches gilt für die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).