Problematik seines vorgängig zur Autofahrt erfolgten Cannabiskonsums verkannt und stets angegeben, fahrfähig gewesen zu sein (GA act. 12; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11). Der Beschuldigte zeigt sich damit weder einsichtig noch reuig. Indessen hat sich der Beschuldigte seit der ersten Verurteilung mehr als vier Jahre, und damit für einen nicht unerheblichen Zeitraum, wohlverhalten. In Würdigung seines Wohlverhaltens ist ihm gerade noch keine ungünstige Legalprognose zu stellen. Entsprechend erweist es sich vorliegend als sachgerecht, die Geldstrafe bedingt auszusprechen. Im Sinne einer Warnwirkung wird die Probezeit allerdings auf vier Jahre festgelegt.