Im Rahmen der Polizeikontrolle hat er denn auch vehement bestritten, Cannabis konsumiert zu haben, obwohl im späteren Verlauf ein entsprechender Konsum aufgrund der Blutprobe nachgewiesen werden konnte (UA act. 8, 14 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte die - 14 -