Der Beschuldigte musste sich der Problematik seines Cannabiskonsums im Zusammenhang mit Autofahrten bewusst sein, zumal er sich nach dem Vorfall aus dem Jahr 2016 in ärztliche Behandlung begeben und regelmässig Urinproben abgeben musste (GA act. 13). Dennoch ist der Beschuldigte erneut unter dem Einfluss von Cannabis gefahren, was auf eine gewisse Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit schliessen lässt. Im Rahmen der Polizeikontrolle hat er denn auch vehement bestritten, Cannabis konsumiert zu haben, obwohl im späteren Verlauf ein entsprechender Konsum aufgrund der Blutprobe nachgewiesen werden konnte (UA act. 8, 14 f.).