Der Beschuldigte wurde am 25. Oktober 2016 bereits wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt und ist damit einschlägig vorbestraft. Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen sowie die Busse von Fr. 1'100.00 waren offenbar nicht geeignet, ihn von weiteren Fahrten unter Drogeneinfluss abzuhalten. Der Beschuldigte musste sich der Problematik seines Cannabiskonsums im Zusammenhang mit Autofahrten bewusst sein, zumal er sich nach dem Vorfall aus dem Jahr 2016 in ärztliche Behandlung begeben und regelmässig Urinproben abgeben musste (GA act.