In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten, stellen aber nur einen Gesichtspunkt nebst anderen dar, die zu berücksichtigen sind. Es ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.4).