4.2.3. Der Beschuldigte ist arbeitstätig und erzielt, unter Einbezug der 13. Monatslohns, einen monatlichen Nettoverdienst von Fr. 5'100.00. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Entsprechend bestehen keine Unterstützungspflichten. Abzüglich eines Pauschalabzugs von praxisgemäss 20 % für Krankenkasse, Steuern, usw. ergibt sich damit eine Tagessatzhöhe von abgerundet Fr. 130.00.