Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Geldstrafe von 70 Tagessätzen erweist sich dem noch leichten Verschulden des Beschuldigten und der - 13 - sich leicht zu seinen Ungunsten auswirkenden Täterkomponente als angemessen. Entsprechend ist auf eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu erkennen.