Was die Täterkomponente anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in stabilen privaten Verhältnissen lebt. Er hat eine Lebenspartnerin und eine feste Anstellung (GA act. 13; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Die Strafempfindlichkeit erscheint durchschnittlich. Der Beschuldigte hat stets bestritten, an besagtem Tag nicht fahrfähig gewesen zu sein. Auch wenn dies sein gutes Recht ist, kann damit keine massgebliche Einsicht und Reue, welche positiv gewertet werden könnte, erkannt werden. Die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten wirkt sich im Rahmen der Täterkomponente negativ aus. In einer Gesamtbetrachtung erweist sich die Täterkomponente damit als leicht ungünstig.