Der Beschuldigte begann seine Fahrt in Waldenburg BL und hat bis zur polizeilichen Anhaltung in Kölliken eine Strecke von über 40 km zurückgelegt, wobei er innerorts, ausserorts sowie auf der Autobahn gefahren ist. Der Feierabendverkehr sowie die eintretende Dämmerung verlangten ihm eine erhöhte Aufmerksamkeit ab, welche, wie bereits erwähnt, jedoch nur leicht beeinträchtigt war. Leicht zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er nicht mit direktem Vorsatz, sondern lediglich eventualvorsätzlich gehandelt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4).