Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Mit Urteil des Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. Oktober 2016 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt (act. 1). Seither hat er sich bis zum vorliegenden Vorfall wohlverhalten. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass sich eine Geldstrafe (siehe dazu unten) als präventiv ausreichend erweist, weshalb keine Freiheitsstrafe auszusprechen, sondern auf eine Geldstrafe zu erkennen ist.