439 E. 7.3). Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte es zumindest in Kauf genommen hat, in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug zu lenken, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG erfüllt ist. 3.5. Der Beschuldigte ist somit des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG schuldig zu sprechen und die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt gutzuheissen. 4. 4.1. Nachdem der Beschuldigte des Fahrens im fahrunfähigem Zustand schuldig zu sprechen ist, ist die Strafzumessung neu vorzunehmen.