Auch wenn diese Symptome nicht derart ausgeprägt waren, dass sie im Zuge der ärztlichen Untersuchung rund 1.5 Stunden später nach wie vor auftraten, musste dem Beschuldigten, welcher regelmässig Cannabis konsumiert (GA act. 12; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7), aufgrund der Art der Symptome bewusst sein, dass diese mit seinem vorgängigen Betäubungsmittelkonsum in Zusammenhang stehen könnten. Dass der Beschuldigte sich subjektiv fahrfähig fühlte, schliesst ein eventualvorsätzliches Handeln zudem nicht aus (BGE 147 IV - 11 -