IV 439 E. 7.3.1). 3.4.2. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben, drei bis vier Tage vor dem Vorfall Cannabis konsumiert zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Aufgrund des ausgewiesenen THC- Werts in seinem Blut ist ein vorgängiger Cannabis-Konsum sodann nachgewiesen. Der Beschuldigte wurde bereits früher wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt, wobei er auch damals unter dem Einfluss von Cannabis gefahren ist (Gerichtsakten [GA] act. 12). Entsprechend wusste er, dass er nach erfolgtem Cannabis-Konsum warten musste, bis er wieder ein Fahrzeug lenken durfte.