3.3.7. Entsprechend ist auf die Aussagen der Zeugin C. und die gutachterlichen Ausführungen, welche sich unter anderem auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Hinweise im Polizeibericht vom 7. Januar 2021 stützen und eine Würdigung aller relevanten Faktoren vornehmen (vgl. UA act. 22 sowie Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6), abzustellen und eine Fahrunfähigkeit des Beschuldigten zu bejahen. Der objektive Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG ist damit erfüllt. - 10 -