3.3.5. Auch die weiteren Einwände des Beschuldigten erweisen sich nicht als geeignet, um an den gutachterlichen Schlussfolgerungen begründete Zweifel aufkommen zu lassen. Soweit er geltend macht, dass er anlässlich der Polizeikontrolle gezittert habe, da er nur ein T-Shirt getragen habe und ihm kalt gewesen sei, vermöchte dies zwar ein allfälliges Zittern, indessen nicht die von der Polizei zusätzlich beobachteten Symptome wie z.B. eine verlangsamte Reaktion, flatternde Augenlider und eine träge Lichtreaktion, zu erklären.