Das Gutachten erwähnt überdies, dass im Rahmen der späteren ärztlichen Untersuchung beim Beschuldigten keine Auffälligkeiten festgestellt werden konnten bzw. der Beeinträchtigungsgrad der untersuchten Person als «nicht merkbar» beurteilt wurde. Dennoch kam das Gutachten zum Schluss, dass anhand sämtlicher Ergebnisse, d.h. der forensisch-topologi- schen Untersuchung, den zeitnah zum Ereignis gemachte polizeilichen Beobachtungen und den Feststellungen im Rahmen der ärztlichen Untersuchung, unter Berücksichtigung des 3-Säulen-Prinzips davon auszugehen sei, dass sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in einem nicht-fahrfähigen Zustand befunden habe (UA act. 22).