Gemäss den Ausführungen im Gutachten wurden beim Beschuldigten im Rahmen der Polizeikontrolle verlangsamte Reaktionen, Zittern, flatternde Augenlider, Schläfrigkeit, Apathie, Zittern der Hände sowie eine träge Lichtredaktion beobachtet (UA act. 22; vgl. auch Polizeibericht, UA act. 16). Das Gutachten erwähnt überdies, dass im Rahmen der späteren ärztlichen Untersuchung beim Beschuldigten keine Auffälligkeiten festgestellt werden konnten bzw. der Beeinträchtigungsgrad der untersuchten Person als «nicht merkbar» beurteilt wurde.