10 Abs. 2 StPO die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Einen numerus clausus der Beweismittel kennt die Strafprozessordnung nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2014 vom 21. Januar 2015 E. 1.3.2). 3.2. Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft oder Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonde- -7-