Dabei sind neben der forensisch-toxi- kologischen Analyse, sofern vorhanden, die Feststellungen der Polizei und die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 2 SKV [Verordnung vom 28. Mai 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs, SR 741.013]; Weisungen des ASTRA, Anhang 8 Ziff. 2). Das 3-Säulen-Modell strebt eine möglichst umfassende Erfassung der Fahrfähigkeit des Betroffenen an.