55 Abs. 7 lit. a SVG für andere, die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und der individuellen Verträglichkeit eine Fahrunfähigkeit im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes angenommen wird. Im Rahmen der Verkehrsregelverordnung (VRV) hat der Bundesrat davon Gebrauch gemacht und festgelegt, dass die Fahrunfähigkeit als erwiesen gilt, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (THC; Wirkstoff von Cannabis) nachgewiesen wird (Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV). Dies ist gemäss Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA;