3. 3.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer aus anderen Gründen (als in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemal- kohol- oder Blutalkoholkonzentration) fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG). Als fahrunfähig gilt gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG (unter anderem), wer wegen Betäubungsmitteleinfluss nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt. Zudem kann der Bundesrat gemäss Art. 55 Abs. 7 lit.