2.2. Die Staatsanwaltschaft macht mit Berufung geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin abgestellt habe. Das rechtsmedizinische Institut sei unter Anwendung des sog. «3-Säulen-Prinzips» zum Schluss gekommen, dass sich der Beschuldigte in einem nicht fahrfähigem Zustand befunden habe. Hege das Gericht Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen, habe zudem nicht ein Freispruch zu erfolgen, sondern sei beim verantwortlichen Gutachter eine Präzisierung einzuverlangen oder ein zweites Gutachten in Auftrag zu geben.