2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG freigesprochen, wobei sie dies im Wesentlichen damit begründete, dass das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Aarau vom 21. Januar 2021, welches beim Beschuldigten eine im Tatzeitpunkt bestehende Fahrunfähigkeit bejahte, widersprüchlich sei, und nicht auf dieses abstellte. Sie führte weiter aus, dass erhebliche Zweifel an der Fahrunfähigkeit des Beschuldigten bestünden und somit «in dubio pro reo» von einer Fahrfähigkeit im Tatzeitpunkt auszugehen sei.