1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Unangefochten geblieben ist demnach der Schuldspruch des Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, weswegen er von der Vorinstanz zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt wurde. Diese Punkte sind mithin in Rechtskraft erwachsen und nicht erneut zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -5-