3.2. Am 19. April 2022 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 2. Mai 2022 beantragte der Beschuldigte die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft. 3.4. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 12. Mai 2022 zur Berufungsantwort des Beschuldigten Stellung. 3.5. Am 8. November 2022 fand die Berufungsverhandlung statt. Neben dem Beschuldigten wurden die Zeugin C. und die Gutachterin D. befragt. Das Obergericht zieht in Erwägung: