«Der Beschuldigte ist schuldig des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigen Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und wird dafür zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 140.00 verurteilt." - Ziff. 5.1 und 5.2 des Urteils seien aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "Die Verfahrenskosten, inkl. einer Anklagegebühr von Fr. 1'000.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt." - Ziff. 6 des Urteils sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen."