Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss lit. b-d zu einem Drittel, somit der Betrag von Fr. 673.35 auferlegt. Der Restbetrag geht zu Lasten der Staatskasse. 6. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung im Umfang von zwei Dritteln der richterlich genehmigten Kosten in der Höhe von Fr. 1'447.10, mithin Fr. 964.75 (inkl. Mehrwertsteuer Fr. 68.95) zugesprochen. Im Übrigen trägt der Beschuldigte seine Kosten selbst.