1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG. 2. Der Beschuldigte ist schuldig des unbefugten vorsätzlichen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. 4. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag vollzogen.