Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.60 (ST.2021.54; StA.2021.126) Urteil vom 8. November 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin Döbeli Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1973, von Orpund, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Arthur Häfliger, […] Gegenstand Widerhandlung gegen das BetmG; Verletzung der Verkehrsregeln durch Fahren in fahrunfähigem Zustand -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 23. April 2021 gegen den Beschuldigten den folgenden Strafbefehl: Sachverhalt: - Führen eines Motorfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss - Unbefugter Konsum von Betäubungsmittel Der Beschuldigte lenkte am 7. Januar 2021, 16.55 Uhr, in 5742 Kölliken, Schönenwerder- strasse, bzw. auf der Strecke Waldenburg - Kölliken, den Personenwagen B, obwohl er vor Fahrtantritt unbefugt Cocain und Cannabis konsumiert hatte (Konsum gemäss Blutanalyse nachgewiesen) und sich aufgrund des Cannabiskonsums (1.4 µg/l) gestützt auf das "3- Säulen-Prinzip" (forensisch-toxikologisches Untersuchungsergebnis, Beobachtungen der Polizei, Feststellungen anlässlich ärztlicher Untersuchung) in fahrunfähigem Zustand be- fand. Dieser Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 19a BetmG, Art. 91 Abs. 2 b SVG Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 140.00 (unbedingt), entspricht CHF 9'800.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Geldstrafe eine Frei- heitsstrafe, wobei ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht. 2. Einer Busse von CHF 200.00 Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 900.00 - Polizeikosten CHF 80.00 - Auslagen CHF 1'196.00 Rechnungsbetrag CHF 2'176.00 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. 1.2. Gegen diesen, ihm am 28. April 2021 zugestellten Strafbefehl, erhob der Beschuldigte am 3. Mai 2021 Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zur Anklage erhob und ihn samt den Akten am 2. Juni 2021 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Zofingen überwies. -3- 2. 2.1. Die Hauptverhandlung fand am 5. Oktober 2021 vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen statt. Dieser erkannte gleichentags: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG. 2. Der Beschuldigte ist schuldig des unbefugten vorsätzlichen Konsums von Betäubungsmit- teln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. 4. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag voll- zogen. 5. 5.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und dem Beschuldigten gemäss Ver- fahrensausgang zu einem Drittel, somit der Betrag von Fr. 333.00 auferlegt. Der Restbe- trag geht zu Lasten der Staatskasse. 5.2. Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 b) den Kosten für Gutachten von Fr. 1'016.00 c) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 180.00 d) den Spesen von Fr. 24.00 Total Fr. 2'020.00 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss lit. b-d zu einem Drittel, somit der Betrag von Fr. 673.35 auferlegt. Der Restbetrag geht zu Lasten der Staatskasse. 6. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung im Umfang von zwei Dritteln der richterlich genehmigten Kosten in der Höhe von Fr. 1'447.10, mithin Fr. 964.75 (inkl. Mehrwertsteuer Fr. 68.95) zugesprochen. Im Übrigen trägt der Beschuldigte seine Kosten selbst. 2.2. Gegen dieses, ihr am 15. Oktober 2021 im Dispositiv zugestellte Urteil, mel- dete die Staatsanwaltschaft am 25. Oktober 2021 Berufung an. Das be- gründete Urteil wurde ihr am 11. März 2022 zugestellt. -4- 3. 3.1. Am 28. März 2022 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung mit folgenden Anträgen ein: - Ziff. 1 des Urteils sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: «Der Beschuldigte ist schuldig des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigen Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und wird dafür zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 140.00 verurteilt." - Ziff. 5.1 und 5.2 des Urteils seien aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "Die Verfahrenskosten, inkl. einer Anklagegebühr von Fr. 1'000.00, werden vollum- fänglich dem Beschuldigten auferlegt." - Ziff. 6 des Urteils sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3.2. Am 19. April 2022 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 2. Mai 2022 beantragte der Beschuldigte die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft. 3.4. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 12. Mai 2022 zur Beru- fungsantwort des Beschuldigten Stellung. 3.5. Am 8. November 2022 fand die Berufungsverhandlung statt. Neben dem Beschuldigten wurden die Zeugin C. und die Gutachterin D. befragt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Unangefochten geblieben ist dem- nach der Schuldspruch des Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, weswegen er von der Vorinstanz zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt wurde. Diese Punkte sind mithin in Rechtskraft erwachsen und nicht erneut zu überprü- fen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -5- 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des Fahrens in fahrun- fähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG freigesprochen, wobei sie dies im Wesentlichen damit begründete, dass das Gutachten des Insti- tuts für Rechtsmedizin Aarau vom 21. Januar 2021, welches beim Beschul- digten eine im Tatzeitpunkt bestehende Fahrunfähigkeit bejahte, wider- sprüchlich sei, und nicht auf dieses abstellte. Sie führte weiter aus, dass erhebliche Zweifel an der Fahrunfähigkeit des Beschuldigten bestünden und somit «in dubio pro reo» von einer Fahrfähigkeit im Tatzeitpunkt aus- zugehen sei. 2.2. Die Staatsanwaltschaft macht mit Berufung geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin abgestellt habe. Das rechtsmedizinische Institut sei unter Anwendung des sog. «3-Säulen-Prinzips» zum Schluss gekommen, dass sich der Beschuldigte in einem nicht fahrfähigem Zustand befunden habe. Hege das Gericht Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen, habe zudem nicht ein Freispruch zu erfolgen, sondern sei beim verantwortlichen Gutachter eine Präzisierung einzuverlangen oder ein zweites Gutachten in Auftrag zu ge- ben. 3. 3.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer aus anderen Gründen (als in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemal- kohol- oder Blutalkoholkonzentration) fahrunfähig ist und ein Motorfahr- zeug führt (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG). Als fahrunfähig gilt gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG (unter anderem), wer wegen Betäubungsmitteleinfluss nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt. Zudem kann der Bundesrat gemäss Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG für andere, die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Kon- zentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und der individu- ellen Verträglichkeit eine Fahrunfähigkeit im Sinne des Strassenverkehrs- gesetzes angenommen wird. Im Rahmen der Verkehrsregelverordnung (VRV) hat der Bundesrat davon Gebrauch gemacht und festgelegt, dass die Fahrunfähigkeit als erwiesen gilt, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (THC; Wirkstoff von Cannabis) nachgewiesen wird (Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV). Dies ist gemäss Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) dann der Fall, wenn der Messwert im Blut den Grenzwert von 1.5 µg/L erreicht oder überschreitet. Für Cannabis gilt nach dem Gesagten die sogenannte «Nulltoleranz-Rege- lung» (Urteil des Bundesgerichts 1C_249/2018 vom 21. September 2018 -6- E. 3.3.2; vgl. auch BGE 147 IV 439), mit der erwähnten Besonderheit, dass THC erst als nachgewiesen gilt, wenn die Konzentration im Blut den Grenz- wert von 1.5 µg/L erreicht oder überschreitet. Es handelt sich dabei um einen Bestimmungs- bzw. Nachweisgrenzwert, der unter Berücksichtigung der Eigenheiten des chemisch-analytischen Messverfahrens festlegt, ab welcher Konzentration die Substanz in einer Probe zuverlässig quantitativ bestimmt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_147/2018 vom 5. Mai 2018 E. 5.2.). Wird im Blut des Fahrzeugführenden eine Substanz nach Art. 2 Abs. 2 VRV nachgewiesen, deren Konzentration unterhalb der Grenzwerte nach Art. 34 VSKV-ASTRA liegt, so hat in einzelnen zu begründenden Fällen eine Be- gutachtung nach dem 3-Säulen-Prinzip zu erfolgen (Weisungen betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr vom 2. August 2016 des Bundesamts für Strassen ASTRA, Anhang 8, Ziff. 1 lit. c, nach- folgend «Weisungen des ASTRA»). Dabei sind neben der forensisch-toxi- kologischen Analyse, sofern vorhanden, die Feststellungen der Polizei und die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 2 SKV [Verordnung vom 28. Mai 2007 über die Kontrolle des Stras- senverkehrs, SR 741.013]; Weisungen des ASTRA, Anhang 8 Ziff. 2). Das 3-Säulen-Modell strebt eine möglichst umfassende Erfassung der Fahrfä- higkeit des Betroffenen an. Die Redeweise von «Säulen» ist indes insofern missverständlich, als der Befund der Fahrunfähigkeit nicht zwingend auf all diesen Säulen ruhen muss, sondern dass es sich letztlich um eine typolo- gische Betrachtung handelt, bei der sehr starke Befunde aus einer Säule Defizite einer anderen Säule ausgleichen können (NIGGLI/FIOLKA, Fahren in fahrunfähigem Zustand: Voraussetzungen, Konsequenzen, Erfahrun- gen, in: Probst/Werro [Hrsg.], Strassenverkehrsrechtstagung 10. - 11. Juni 2010, Bern 2010, S. 92). Zwar weisen die Weisungen des ASTRA keinen Gesetzescharakter auf und lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (BGE 121 IV 64 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_159/2021 vom 8. De- zember 2021 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Dies bedeutet jedoch auf der ande- ren Seite nicht, dass sich das Gericht bzw. die Strafbehörden nicht darauf stützen und im Einklang damit eine rechtmedizinische Begutachtung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit anordnen können. Das Gericht würdigt nach Art. 10 Abs. 2 StPO die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Einen numerus clausus der Beweis- mittel kennt die Strafprozessordnung nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2014 vom 21. Januar 2015 E. 1.3.2). 3.2. Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft oder Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonde- -7- ren Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beur- teilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Zieht das Gericht mangels ei- gener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdi- gung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gut- achten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Auch wenn das gerichtlich einge- holte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot der willkürlichen Be- weiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; 136 II 539 E. 3.2; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit Hinweis). 3.3. 3.3.1. Der Beschuldigte wurde am 7. Januar 2021 um ca. 16:55 Uhr auf der Schö- nenwerderstrasse, Strecke Waldenburg BL - Kölliken, anlässlich einer ste- henden Verkehrskontrolle angehalten. Aufgrund von äusseren Anzeichen bestand ein Anfangsverdacht auf Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum, weshalb bei ihm nach Eröffnung seiner Rechte ein Drugwipe Betäubungs- mittelschnelltest durchgeführt wurde, welcher u.a. ein positives Ergebnis auf Cannabis ergab (Untersuchungsakten [UA] act. 7 ff.). Die beim Be- schuldigten in der Folge durchgeführte Blutanalyse ergab einen THC-Wert von 1.4 µg/L (Vertrauensbereich 0.9 - 1.9 µg/L; UA act. 24 f.). Der Grenzwert von 1.5 µg/L, womit eine Fahrunfähigkeit des Beschuldigten unabhängig von weiteren Beweisen als erwiesen anzusehen gewesen wäre, wurde entsprechend knapp nicht erreicht. Demnach ist zu prüfen, ob eine Fahrunfähigkeit des Beschuldigten auf anderem Wege, anhand der Gesamtumstände, erstellt werden kann. 3.3.2. Die Zeugin und Polizistin C. führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, sie müsse sich auf den Rapport stützen, da die Verkehrskontrolle be- reits zwei Jahre her sei. Sie könne sich an das Grosse und Ganze der Ver- kehrskontrolle vom 7. Januar 2021 erinnern. Es sei eine normale Routine- kontrolle gewesen. Wenn sie im Rapport nachlese, dann habe sie dort auf- geschrieben "verlangsamte Reaktionen", vor allem die Aussprache sei ver- langsamt gewesen. Und wenn sie dort etwas aufschreibe, dann falle das speziell auf. Sie werde als Polizistin speziell geschult in der Wahrnehmung -8- von Auffälligkeiten. Die Grundausbildung betrage einen Tag Theorie, da- nach werde die Wahrnehmung immer wieder repetiert. Es sei auch Erfah- rung. Zum Zeitpunkt des Vorfalls sei sie bereits 3.5 Jahre bei der Mepo gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 ff.). Zusammenfassend hielt die Zeugin anlässlich der Berufungsverhandlung an den Aussagen in ihren beiden Berichten vom 7. Januar 2021 und vom 2. Februar 2021 fest. Diesbezüglich kann davon ausgegangen werden, dass die Zeugin die beim Beschuldigten festgestellten Auffälligkeiten mit einem geübten und geschulten Auge wahrgenommen und rapportiert hat. 3.3.3. Zu würdigen gilt es weiter das Gutachten des Rechtsmedizinischen Instituts Aargau vom 25. Januar 2021 sowie die im Sinne einer Ergänzung des Gut- achtens erfolgte Befragung der Gutachterin D. anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 8. November 2022. Gemäss den Ausführungen im Gutachten wurden beim Beschuldigten im Rahmen der Polizeikontrolle verlangsamte Reaktionen, Zittern, flatternde Augenlider, Schläfrigkeit, Apathie, Zittern der Hände sowie eine träge Licht- redaktion beobachtet (UA act. 22; vgl. auch Polizeibericht, UA act. 16). Das Gutachten erwähnt überdies, dass im Rahmen der späteren ärztlichen Un- tersuchung beim Beschuldigten keine Auffälligkeiten festgestellt werden konnten bzw. der Beeinträchtigungsgrad der untersuchten Person als «nicht merkbar» beurteilt wurde. Dennoch kam das Gutachten zum Schluss, dass anhand sämtlicher Ergebnisse, d.h. der forensisch-topologi- schen Untersuchung, den zeitnah zum Ereignis gemachte polizeilichen Be- obachtungen und den Feststellungen im Rahmen der ärztlichen Untersu- chung, unter Berücksichtigung des 3-Säulen-Prinzips davon auszugehen sei, dass sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in einem nicht-fahrfähigen Zustand befunden habe (UA act. 22). Die Gutachterin führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es sei üb- lich, dass vor allem auf die tatnahen Feststellungen der Polizei abgestellt werde. Es habe sich gezeigt, dass die Polizisten sehr gewissenhaft und ordentlich ausfüllen und beobachten würden. Und was noch hinzukomme: Es könne eine zeitliche Verzögerung auftreten, von der Kontrolle selber, bis dann zur Blutentnahme (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Die Feststellungen der Polizei seien mit den toxikologischen Testresultaten ver- einbar. Wenn es Widersprüche gegeben hätte, wären sie vom IRM nicht zu diesem Schluss gekommen. Verlangsamung und Apathie im Zusammen- hang mit 1.4 µg/L THC seien eigentlich ein sehr deutliches Resultat. Sie könne heute immer noch hinter ihren Feststellungen stehen. Es handle sich um eine Gesamtbeurteilung, ausgehend von toxikologischen Ergebnissen und dem Polizeibericht (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6). -9- 3.3.4. In ihrer Gesamtheit erweisen sich das Gutachten und die anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgten Ergänzungen damit als schlüssig und nachvollziehbar. Die Gutachterin D. hat anlässlich der Berufungsverhand- lung verständlich dargelegt, weshalb der später erfolgten ärztlichen Unter- suchung für die Beurteilung der Fahr(un)fähigkeit des Beschuldigten vorlie- gend keine entscheidende Bedeutung zukommt und entsprechend davon ungeachtet von einer Fahrunfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt auszugehen ist. 3.3.5. Auch die weiteren Einwände des Beschuldigten erweisen sich nicht als ge- eignet, um an den gutachterlichen Schlussfolgerungen begründete Zweifel aufkommen zu lassen. Soweit er geltend macht, dass er anlässlich der Po- lizeikontrolle gezittert habe, da er nur ein T-Shirt getragen habe und ihm kalt gewesen sei, vermöchte dies zwar ein allfälliges Zittern, indessen nicht die von der Polizei zusätzlich beobachteten Symptome wie z.B. eine ver- langsamte Reaktion, flatternde Augenlider und eine träge Lichtreaktion, zu erklären. 3.3.6. Auch ist der Einwand des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, die Polizeiberichte würden sich widersprechen, nicht geeignet, an den gut- achterlichen Schlussfolgerungen begründete Zweifel aufkommen zu las- sen. So stimmen der Bericht vom 7. Januar 2021 (UA act. 14 ff.) und der Rapport vom 2. Februar 2021 (UA act. 7 ff.) in den wesentlichen Punkten überein. Danach zeigte der Beschuldigte verlangsamte Reaktionen, er hatte zittrige Hände und flatternde bzw. flackernde Augenlider. Daran ver- mag der Umstand, dass im Rapport vom 2. Februar 2021 zusätzlich darauf hingewiesen wurde, dass der Beschuldigte beim Standtest geschwankt habe (UA act. 8), das entsprechende Feld im Bericht vom 7. Januar 2021 aber nicht angekreuzt war, nichts zu ändern. Die Zeugin hat denn vor Ober- gericht insbesondere festgehalten, dass unterschieden werden müsse zwi- schen "schwankend beim Standtest" und "schwankend beim Aussteigen" (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). 3.3.7. Entsprechend ist auf die Aussagen der Zeugin C. und die gutachterlichen Ausführungen, welche sich unter anderem auf die glaubhaften und nach- vollziehbaren Hinweise im Polizeibericht vom 7. Januar 2021 stützen und eine Würdigung aller relevanten Faktoren vornehmen (vgl. UA act. 22 so- wie Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6), abzustellen und eine Fahr- unfähigkeit des Beschuldigten zu bejahen. Der objektive Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG ist da- mit erfüllt. - 10 - 3.4. 3.4.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen nach dem hier kraft Art. 102 Abs. 1 SVG anwendbaren Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirkli- chung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz). Mit Bezug auf Art. 91 SVG muss sich der Vorsatz insbesondere auf die Fahrunfähigkeit beziehen. Nach der Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsver- wirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Um- stände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflicht- verletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schluss- folgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genom- men. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich auf- drängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). 3.4.2. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben, drei bis vier Tage vor dem Vorfall Cannabis konsumiert zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Aufgrund des ausgewiesenen THC- Werts in seinem Blut ist ein vorgängiger Cannabis-Konsum sodann nach- gewiesen. Der Beschuldigte wurde bereits früher wegen Fahrens in fahr- unfähigem Zustand verurteilt, wobei er auch damals unter dem Einfluss von Cannabis gefahren ist (Gerichtsakten [GA] act. 12). Entsprechend wusste er, dass er nach erfolgtem Cannabis-Konsum warten musste, bis er wieder ein Fahrzeug lenken durfte. Der Beschuldigte wies darüber hinaus im Zeit- punkt der Polizeikontrolle diverse körperliche Auffälligkeiten auf, darunter Schläfrigkeit, Zittern und flatternde Augenlider, welche ihm selber nicht ver- borgen geblieben sein konnten. Auch wenn diese Symptome nicht derart ausgeprägt waren, dass sie im Zuge der ärztlichen Untersuchung rund 1.5 Stunden später nach wie vor auftraten, musste dem Beschuldigten, welcher regelmässig Cannabis konsumiert (GA act. 12; Protokoll der Berufungsver- handlung, S. 7), aufgrund der Art der Symptome bewusst sein, dass diese mit seinem vorgängigen Betäubungsmittelkonsum in Zusammenhang ste- hen könnten. Dass der Beschuldigte sich subjektiv fahrfähig fühlte, schliesst ein eventualvorsätzliches Handeln zudem nicht aus (BGE 147 IV - 11 - 439 E. 7.3). Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte es zu- mindest in Kauf genommen hat, in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahr- zeug zu lenken, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG erfüllt ist. 3.5. Der Beschuldigte ist somit des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG schuldig zu sprechen und die Berufung der Staats- anwaltschaft in diesem Punkt gutzuheissen. 4. 4.1. Nachdem der Beschuldigte des Fahrens im fahrunfähigem Zustand schul- dig zu sprechen ist, ist die Strafzumessung neu vorzunehmen. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. 4.2. 4.2.1. Der Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sieht als mögliche Sanktion eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präven- tive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Mit Urteil des Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm vom 25. Oktober 2016 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt (act. 1). Seither hat er sich bis zum vorliegenden Vorfall wohlverhalten. Insofern kann davon ausgegan- gen werden, dass sich eine Geldstrafe (siehe dazu unten) als präventiv ausreichend erweist, weshalb keine Freiheitsstrafe auszusprechen, son- dern auf eine Geldstrafe zu erkennen ist. 4.2.2. Beim Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit. Mittelbar werden auch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschützt sowie deren Eigen- tum (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsge- setz, 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG). - 12 - Der Beschuldigte lenkte am 7. Januar 2021 um ca. 16:55 Uhr sein Fahr- zeug auf der Schönenwerderstrasse, Strecke Waldenburg BL - Kölliken, in fahrunfähigem Zustand, wobei aufgrund des 3-Säulen-Prinzps auf eine Fahrunfähigkeit geschlossen werden musste. Die Polizei stellte beim Be- schuldigten im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle diverse Auffälligkeiten wie Zittern, flatternde Augenlider, Schläfrigkeit/Apathie, verlangsamte Reaktio- nen und eine träge Lichtreaktion fest. Im Zuge der nachfolgenden ärztlichen Untersuchung konnten indessen keine Auffälligkeiten mehr festgestellt werden. Die durchgeführte Blutanalyse ergab einen positiven Befund auf THC (Wert von 1.4 µg/L, Vertrauensbereich 0.9 - 1.9 µg/L). Insgesamt ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Beschuldigte in sei- ner Fähigkeit, ein Motorfahrzeug gefahrlos zu lenken, leicht eingeschränkt und die Verkehrssicherheit damit einhergehend in gleichem Ausmass ge- fährdet war. Der Beschuldigte begann seine Fahrt in Waldenburg BL und hat bis zur polizeilichen Anhaltung in Kölliken eine Strecke von über 40 km zurückge- legt, wobei er innerorts, ausserorts sowie auf der Autobahn gefahren ist. Der Feierabendverkehr sowie die eintretende Dämmerung verlangten ihm eine erhöhte Aufmerksamkeit ab, welche, wie bereits erwähnt, jedoch nur leicht beeinträchtigt war. Leicht zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er nicht mit direktem Vorsatz, sondern lediglich eventualvorsätzlich gehandelt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4). Auch wenn das Verhalten des Beschuldigten nicht zu bagatellisieren ist, ist in Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand insgesamt und unter Berücksichtigung des grossen Spektrums der innerhalb des Strafrahmens denkbarer Erscheinungsformen von Fahrunfähigkeiten von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Was die Täterkomponente anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschul- digte in stabilen privaten Verhältnissen lebt. Er hat eine Lebenspartnerin und eine feste Anstellung (GA act. 13; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Die Strafempfindlichkeit erscheint durchschnittlich. Der Beschuldigte hat stets bestritten, an besagtem Tag nicht fahrfähig gewesen zu sein. Auch wenn dies sein gutes Recht ist, kann damit keine massgebliche Ein- sicht und Reue, welche positiv gewertet werden könnte, erkannt werden. Die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten wirkt sich im Rahmen der Täterkomponente negativ aus. In einer Gesamtbetrachtung erweist sich die Täterkomponente damit als leicht ungünstig. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Geldstrafe von 70 Tagessätzen erweist sich dem noch leichten Verschulden des Beschuldigten und der - 13 - sich leicht zu seinen Ungunsten auswirkenden Täterkomponente als ange- messen. Entsprechend ist auf eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu er- kennen. 4.2.3. Der Beschuldigte ist arbeitstätig und erzielt, unter Einbezug der 13. Mo- natslohns, einen monatlichen Nettoverdienst von Fr. 5'100.00. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Entsprechend bestehen keine Unterstüt- zungspflichten. Abzüglich eines Pauschalabzugs von praxisgemäss 20 % für Krankenkasse, Steuern, usw. ergibt sich damit eine Tagessatzhöhe von abgerundet Fr. 130.00. 4.2.4. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Prüfung, ob der Beschuldigte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, setzt eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände voraus. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Ein- schlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung als erheblich ungünsti- ges Element zu gewichten, stellen aber nur einen Gesichtspunkt nebst an- deren dar, die zu berücksichtigen sind. Es ist eine Gesamtwürdigung vor- zunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.4). Der Beschuldigte wurde am 25. Oktober 2016 bereits wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sowie wegen Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt und ist damit einschlägig vorbestraft. Die bedingt ausge- sprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen sowie die Busse von Fr. 1'100.00 waren offenbar nicht geeignet, ihn von weiteren Fahrten unter Drogeneinfluss abzuhalten. Der Beschuldigte musste sich der Problematik seines Cannabiskonsums im Zusammenhang mit Autofahrten bewusst sein, zumal er sich nach dem Vorfall aus dem Jahr 2016 in ärztliche Be- handlung begeben und regelmässig Urinproben abgeben musste (GA act. 13). Dennoch ist der Beschuldigte erneut unter dem Einfluss von Can- nabis gefahren, was auf eine gewisse Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit schliessen lässt. Im Rahmen der Polizeikontrolle hat er denn auch vehe- ment bestritten, Cannabis konsumiert zu haben, obwohl im späteren Ver- lauf ein entsprechender Konsum aufgrund der Blutprobe nachgewiesen werden konnte (UA act. 8, 14 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung wie auch der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte die - 14 - Problematik seines vorgängig zur Autofahrt erfolgten Cannabiskonsums verkannt und stets angegeben, fahrfähig gewesen zu sein (GA act. 12; Pro- tokoll der Berufungsverhandlung, S. 11). Der Beschuldigte zeigt sich damit weder einsichtig noch reuig. Indessen hat sich der Beschuldigte seit der ersten Verurteilung mehr als vier Jahre, und damit für einen nicht unerheb- lichen Zeitraum, wohlverhalten. In Würdigung seines Wohlverhaltens ist ihm gerade noch keine ungünstige Legalprognose zu stellen. Entspre- chend erweist es sich vorliegend als sachgerecht, die Geldstrafe bedingt auszusprechen. Im Sinne einer Warnwirkung wird die Probezeit allerdings auf vier Jahre festgelegt. 4.2.5. Der Beschuldigte ist somit zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessät- zen zu je Fr. 130.00, gesamthaft Fr. 9'100.00, bei einer Probezeit von 4 Jahren, zu verurteilen. 4.3. Die Verurteilung zu einer Busse von Fr. 100.00 für die Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG wurde von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten, womit es dabei sein Bewenden hat. Gleiches gilt für die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Schuldpunkt, er obsiegt jedoch insofern, als ihm für die Strafe der bedingte Vollzug gewährt wird. Entsprechend werden ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln auferlegt. Die Ge- richtsgebühr ist gemäss § 18 Abs. 1 VKD auf Fr. 2'000.00 festzusetzen. 5.2. Unter diesen Umständen hat der Beschuldigte für das Berufungsverfahren Anspruch auf Ersatz eines Drittels seiner Parteikosten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Nach § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwalts- tarif, AnwT, SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung des frei gewähl- ten Verteidigers nach dem angemessenen Zeitaufwand, wobei der Stun- denansatz in der Regel Fr. 220.00 beträgt. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote ein. Darin beziffert er seinen Zeitaufwand exkl. Hauptverhandlung auf 6 Stunden und 40 Mi- - 15 - nuten, inkl. Hauptverhandlung gerundet auf 8 Stunden. Dieser Aufwand er- scheint angemessen. Zuzüglich der Auslagen von Fr. 62.00 und 7.7% MWST (ausmachend 135.52) ergibt sich damit ein Betrag von Fr. 1'957.50. Von diesem Betrag ist dem Beschuldigten ein Drittel, somit Fr. 652.50 zu ersetzen. 5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Vorliegend ist der Beschuldigte vollumfänglich schuldig zu sprechen, womit er die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 426 Abs. 1 StPO). Entsprechend entfällt ein Anspruch auf Partei- entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung abgewiesen wird (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [in Rechtskraft erwachsen]. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 genannten Bestimmun- gen und von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 130.00, gesamthaft Fr. 9'100.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Busse von Fr. 100.00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag [in Rechtskraft er- wachsen], verurteilt. - 16 - 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 362.00, gesamthaft Fr. 2'362.00, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln mit Fr. 1'574.65 auferlegt. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 652.50 (inkl. Aus- lagen und MWST) auszurichten. 4. Dem Beschuldigten werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 3'020.00 (inkl. Anklagegebühr) auferlegt. 5. Der Beschuldigte hat seine Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sel- ber zu tragen. Zustellung an: […] - 17 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Döbeli