Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 5/6 mit Fr. 2'042.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 12 - 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 23'784.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'100.00) auferlegt. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 27'894.55 auszurichten.