4.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. November 2018 für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und es wird die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert. 4.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 87 Tagen (19. März 2019 bis 13. Juni 2019) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. - 11 - 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Es wird eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet.