4. [in Rechtskraft erwachsen] 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 sowie Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, und als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. November 2018 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 3'300.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt.