3. 3.1. Die Berufung des Beschuldigten ist einzig hinsichtlich der auf die Anklageziffer 1.3 zu Lasten von E. im vorinstanzlichen Verfahren entfallenden Kosten samt Rückforderung der dem amtlichen Verteidiger zugesprochenen Entschädigung gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten zu 5/6 mit Fr. 1'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatkasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).