Von der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 27'894.55 entfallen auf das vorinstanzliche Verfahren ab Anklageerhebung Fr. 6'275.05. Davon ist 1/6 mit Fr. 1'046.00 auf die Staatskasse zu nehmen. Vom Beschuldigten ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ohne diesen auf die Anklageziffer 1.3 zu Lasten von E. im vorinstanzlichen Verfahren entfallenden Aufwands im Umfang von Fr. 26'848.55 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).