2.4.4. Angesichts des auf die Anklageziffer 1.3 zu Lasten von E. im vorinstanzlichen Verfahren entfallenden Aufwands rechtfertigt es sich, 1/6 der vor Vorinstanz angefallenen Kosten – Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00, Kosten für das durch die Vorinstanz in Auftrag gegebene Gutachten sowie den Verlaufsbericht von Fr. 19'082.50 und anderen Auslagen von Fr. 243.50, gesamthaft Fr. 23'326.00 – mit Fr. 3'888.00 auf die Staatskasse zu nehmen und im Übrigen mit Fr. 19'438.00 samt Anklagegebühr von Fr. 3'100.00 sowie den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 1'246.00, gesamthaft Fr. 23'784.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen.