Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen die Verhaltensnorm von Art. 28 ZGB verstossen, so dass ihm hinsichtlich der Anklageziffer 1.4 zum Nachteil von F. die Kosten bis und mit dem vorinstanzlichen Verfahren und hinsichtlich der Anklageziffer 1.3 zum Nachteil von E. «nur» bis und mit dem Vorverfahren aufzuerlegen respektive eine Entschädigung zu verweigern ist. Hinsichtlich der Anklageziffer 1.3 zu Lasten von E. können dem Beschuldigten die auf das erstinstanzliche Verfahren entfallenden Kosten hingegen nicht auferlegt werden. Weiter kann von ihm die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im entsprechenden Umfang des auf das vorinstanzliche