lässt und noch nicht einmal über eigentliche sexuelle Handlungen gesprochen wurde. Dass der Beschuldigte E. gekannt hat, ändert daran nichts. Nachdem es für eine allfällige sexuelle Belästigung bereits an einem Strafantrag gemangelt hatte und auch sonst kein anderer Straftatbestand als wahrscheinlich erachtet werden konnte, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten des Beschuldigten und den auf das erstinstanzliche Verfahren für diese Anklageziffer 1.3 entfallenden Kosten nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.4).