von Kindern auch ohne besondere Betonung des Genitalbereichs als pornografisch qualifiziert werden können (vgl. BGE 131 IV 64 E. 11.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1), zumal der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren «bloss» ausgesagt hatte, dass er nicht glaube, dass er F. aufgefordert habe, ihm Nacktfotos zu schicken (UA act. 692). Diesem Tatbestand wäre auch kein Prozesshindernis (Verjährung, fehlender Strafantrag) entgegengestanden. Damit kann jedenfalls nicht gesagt werden, es hätte