Der letzte entscheidende bzw. der erste über die blosse Vorbereitung hinausführende Schritt und damit der Beginn des Versuchs liegt darin, dass der Beschuldigte in der Folge zur Tat entschlossen an den vereinbarten Treffpunkt reist und sich dort einfindet. Entsprechend kann der angeklagte Sachverhalt, wo sich kein beabsichtigtes Treffen entnehmen lässt und noch nicht einmal über eigentliche sexuelle Handlungen gesprochen wurde, nicht genügen. Dass der Beschuldigte F. (über E.) gekannt hat, ändert daran nichts. Dafür hätte bei einer Aufforderung zur Erstellung eines Nacktbilds eine versuchte Pornografie gemäss Art.