Für die Tatbestandsvariante der versuchten Vornahme einer sexuellen Handlung mangelt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an der erforderlichen Tatnähe (vgl. zur Abgrenzung strafloser Vorbereitungshandlungen zur versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind: BGE 131 IV 100). Das Sprechen über die Vornahme sexueller Handlungen im Internet in einem Chat-Room genügt aufgrund der in zeitlicher und räumlicher Hinsicht derart weiten Entfernung noch nicht, da die potenziellen Opfer im Chat-Room anonym registriert und daher bloss virtuell und nicht bereits physisch betroffen sind.