Eine derartige bzw. spezifizierte und für die rechtliche Qualifikation ausschlaggebende Aufforderung lässt sich dem angeklagten Sachverhalt nicht entnehmen. Für die Tatbestandsvariante der versuchten Vornahme einer sexuellen Handlung mangelt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an der erforderlichen Tatnähe (vgl. zur Abgrenzung strafloser Vorbereitungshandlungen zur versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind: BGE 131 IV 100).