Zum damaligen Zeitpunkt hätte eine versuchte sexuelle Handlung mit einem Kind nicht mehr als wahrscheinlich erachtet werden können. Für einen Versuch einer sexuellen Handlung mit einem Kind in der Tatbestandsvariante des Verleitens zu einer sexuellen Handlung wäre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Aufforderung zum Posieren in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung notwendig, so dass nicht jedes Nacktbild genügt (vgl. BGE 131 IV 64 E. 11.2). Eine derartige bzw. spezifizierte und für die rechtliche Qualifikation ausschlaggebende Aufforderung lässt sich dem angeklagten Sachverhalt nicht entnehmen.