Hinsichtlich F. wurde gemäss Anklage dem Beschuldigten gestützt auf die Aussage von E. (UA act. 460) u.a. vorgeworfen, dass er F. aufgefordert habe, Nacktfotos zu schicken und er ihr seinerseits Fotos in Unterhosen habe zukommen lassen. Zum damaligen Zeitpunkt hätte eine versuchte sexuelle Handlung mit einem Kind nicht mehr als wahrscheinlich erachtet werden können.