Fraglich ist allerdings, ob nach durchgeführter Untersuchung hinreichend Anlass bestanden hatte, in beiden Fällen auch Anklage zu erheben. Die Kausalität muss für jede Verfahrensstufe gesondert geprüft werden. Die Beurteilung der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Strafverfolgungsbehörde anheim gestellt. In Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art soll Anklage erhoben werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.36/2002 vom 29. April 2002 E. 1.3.4).