Eine Rechtfertigung durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder Gesetz fällt ausser Betracht. Das Verhalten des Beschuldigten ist sodann schuldhaft, da es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht und er urteilsfähig war. Der Beschuldigte hat mit seinen Persönlichkeitsverletzungen klarerweise gegen die Rechtsordnung – zweifellos verpflichtet das Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 28 ff. ZGB als Verhaltensnorm den Beschuldigten unabhängig -7-