Er hat durch das Fragen nach der BH-Grösse sowie einem Bild im BH an E. und nach der Schambehaarung, dem Lecken sowie der Lieblingssexstellung an F. anzügliche Aufforderungen gemacht. Das Vorliegen einer Einwilligung wird weder vom Beschuldigten (explizit) behauptet noch wäre eine solche aufgrund der vorliegenden Umstände (u.a. des Alters von E. sowie F., des Altersunterschieds zum Beschuldigten, des offensichtlichen Fehlens einer Partnerschaft) ersichtlich. Eine Rechtfertigung durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder Gesetz fällt ausser Betracht.